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- Folterungen im Mittelalter

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In Deutschland war die Folter (in Quellen auch Tortur, Marter oder peinliche Frage genannt) seit Anfang des 14. Jahrhunderts in der weltlichen Gerichtsbarkeit gebräuchlich.

Erstmals erwähnt wird sie aber bereits im Stadtrecht von Wiener Neustadt in den Jahren 1221 und 1230. Als Bestandteil des Gerichtsverfahrens diente die Folter der Erzwingung von Geständnissen.

Im „Schwabenspiegel“ ( das ist ein privates süddeutsches Rechtsbuch, das in den Jahren 1274 – 1275 entstand) war vorgeschrieben, dass die Folter nur angewendet werden durfte, wenn ein oder zwei Zeugen die Täterschaft des Beschuldigten bezeugen konnten.

Doch im späteren Mittelalter wurden die Angeklagten auch ohne ausreichende Verdachtsgründe gefoltert. Das Gericht benutzte diese erzwungenen Geständnisse als eine Urteilsgrundlage.

Im Mittelalter galt die Folter selbst nicht als Strafe, sondern als eine Maßnahme des Gerichtsverfahrens.

Der Ursprung der Folter liegt im römischen Recht. Hier wurden allerdings nur Sklaven gefoltert und Bürger, die Hochverrat begangen hatten.

Was im Mittelalter zunächst fehlte, war eine gesetzliche Regelung über den Gebrauch der Folter.


Daraus folgte eine teilweise willkürliche Folterpraxis, der auch unschuldige Menschen zum Opfer fielen.

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Nahezu völlig versagt hat die Peinliche Gerichtsordnung bei den vielen Hexenverfolgungen in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts und im 17. Jahrhundert.

Es wurde so lange, so heftig und so oft gefoltert, bis man die erwünschten Geständnisse der Beschuldigten vorliegen hatte.

Die Begründungen für die Missachtung der Peinlichen Gerichtsordnung bei den großen Hexenverfolgungen waren sowohl auf katholischer wie auf protestantischer Seite gleich.

Die Hexerei sei ein Ausnahmeverbrechen „crimen exceptum“, schrieb der katholische Weihbischof von Trier Peter Binsfeld in seinem berüchtigten Hexentraktat im Jahre 1589.

Und als ein „crimen atrocissimum“, ein Verbrechen schrecklichster Art - bezeichnet es der Lutheraner und sächsische Rechtsgelehrte Bendict Carpzov in einem 1635 erschienen Kriminallehrbuch.

So galt im Mittelalter, dass bei Hexenverfolgungen die normalen Verfahrensregelungen eines Gerichtsverfahrens nicht beachtet werden mussten.

 

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Man war der Ansicht, dass die Folter ein notwendiges Mittel zur Erforschung der Wahrheit in Strafsachen sei, und dass der Glaube an Gott dem Unschuldigen die Kraft geben könne, die Qualen der Folter zu überstehen, ohne ein Geständnis anzulegen.

Im Jahre 1532 erließ Karl V. die „Peinliche Gerichtsordnung“, in der eine Beschränkung der Folter für den Beschuldigten verfügt wurde.

Foltermethoden sollten demnach nur noch zulässig sein, wenn schwerwiegende Verdachtsmomente vorlagen. Das Geständnis war auch nur dann gültig, wenn es auch außerhalb der Folterkammer abgegeben wurde.

Erst in der Zeit der Aufklärung setzte sich die Überzeugung durch, dass Folter allgemein unmenschlich ist.

Im Jahre 1740 wurde sie daher in Deutschland von Friedrich dem Großen abgeschafft.

In Österreich wurde sie im Jahre 1776 durch Maria Theresia verboten.

Die Folterungen erfolgten im Dunkel der Folterkammern 

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Die Daumenschraube war ein Folterinstrument im Mittelalter und der frühen Neuzeit.

Der Daumen oder auch andere Finger wurden dabei in eine Zwinge gespannt, die dann mit Gewinden schraubenförmig zusammengezogen wurden.

Diese Foltermethode war äußerst schmerzhaft und nicht selten mit Knochenbrüchen verbunden, die bleibende Schäden an der Hand verursachten.

Zänkische Weiber wurden in eine sogenannte Zankgeige gesperrt. Wie das Prangerstehen so gehörte auch das Tragen der Zankgeige – eine im Mittelalter gängige Bestrafung für „zanksüchtige Weiber“ – zu den sogenannten Ehrenstrafen, mit denen leichtere Vergehen bestraft wurden.

Weitere gebräuchliche Folterinstrumente waren:

Die Streckbank, mit der die Gelenke schmerzhaft gedehnt und manchmal sogar ausgekugelt wurden. Der spanische Stiefel, in den heißes Pech gegossen wurde, die Misshandlung mit glühenden Zangen oder Kohlen, Peitschen- und Rutenhiebe.

 

Quelle:
Fotos: Medienwerkstatt Mühlacker
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