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Der Bundestag und seine Wahlfunktion

Wahl des Bundeskanzlers 

Abb Die Wahl des Bundeskanzlers ist in Art. 63 GG (Grundgesetz) geregelt. Bisher sind alle Kanzler im ersten Wahlgang mit der absoluten Mehrheit der Stimmen gewählt worden, sowohl bei der Wahl zu Beginn der Legislaturperiode als auch bei der Wahl des Nachfolgers eines zurückgetretenen Bundeskanzlers.

Die Bestimmungen in Art. 63 Abs. 3 und 4 für den Fall, dass ein Kandidat nicht die absolute Mehrheit erreicht, blieben daher bislang gegenstandslos.

Das ist eine Folge des über vier Jahrzehnte stabilen Parteiensystems mit zwei großen Volksparteien, die entweder allein (nur 1957) oder zusammen mit anderen Parteien in einer Koalition eine Regierung bilden konnten.


Kanzlerkandidaten 

Die beiden großen Parteien gehen mit Spitzenkandidaten, entweder dem amtierenden Kanzler oder dem "Kanzlerkandidaten", in die Wahl. Schon vor der Wahl steht fest, welcher Kandidat bei entsprechender Mehrheit Kanzler wird, zumeist auch, mit welcher Koalition er regieren wird. Der Bundestag führt mit der Wahl des Kanzlers letztlich nur den Wählerwillen aus.

 

Vertrauensfrage und konstruktives Misstrauensvotum 

Der Bundestag kann nach Art. 67 GG den Bundeskanzler abwählen, indem er mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt.

Damit wird gesichert, dass der Bundeskanzler nur dann aus dem Amt entfernt werden kann, wenn sich im Bundestag eine neue Regierungsmehrheit zusammenfindet.

Verhindert wird dadurch, dass wie in der Weimarer Republik negative Mehrheiten, die sich nur in der Ablehnung der Regierung einig sind, die Regierung stürzen können. Diese Bestimmung wird als "konstruktives Misstrauensvotum" bezeichnet.

"Misstrauensvotum" bedeutet hier nur das Gegenteil von "Vertrauensvotum", mit dem der Kanzler sich in seinem Amt bestätigen lassen kann; es enthält keinerlei Vorwurf, etwa den einer Amtspflichtverletzung.

 

Quelle:
Foto: www.motivschmiede.de
Text mit freundlicher Genehmigung von Horst Pötzsch, Autor des Buches "Die Deutsche Demokratie"

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