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Der oberste Gerichtshof

Der Gedanke einer gesonderten obersten Gerichtsinstanz für das Steuerrecht blieb auch nach dem zweiten Weltkrieg lebendig. Der Freistaat Bayern knüpfte an die Tradition des alten Reichsfinanzhofs an und führte dessen Organisation in der Form des Obersten Finanzgerichtshofs unter Beschränkung auf die Steuern, die im Rahmen der bayerischen Zuständigkeit und seiner territorialen Gebietshoheit lagen, fort. Damit waren die Voraussetzungen geschaffen, möglichst bald wieder ein oberstes Gericht in Steuer- und Zollsachen zu gründen.

Bereits am 25. Juli 1945 wurde der ehemalige Senatspräsident des Reichsfinanzhofs Dr. Heinrich Schmittmann zum Präsidenten des Obersten Finanzgerichtshofs ernannt. Ab 1947 bildete dieser Gerichtshof auch das oberste Steuergericht für die gesamte amerikanische Zone.

Hingegen war in der britischen und französischen Zone kein oberster Gerichtshof in Abgabensachen vorhanden. In der britischen Zone hatte vielmehr die seinerzeitige Leitstelle der Finanzverwaltung als Rechtsbeschwerdeinstanz zu entscheiden.


 

 

Quelle:
Text mit freundlicher Genehmigung der Pressestelle des Bundesfinanzhofs
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