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Die Errichtung des Reichsfinanzhofs

Während des ersten Weltkriegs ergab sich die Notwendigkeit, die Steuerquellen des Reiches erheblich zu vermehren, u.a. durch die Erhebung einer allgemeinen indirekten Steuer, der Umsatzsteuer, die 1916 zunächst in Form eines Umsatzsteuerstempels eingeführt wurde.

Vor allem deshalb war es erforderlich, einen obersten Gerichtshof zu schaffen, der durch seine Entscheidungen die Einheitlichkeit der Handhabung wichtiger Reichssteuergesetze für das ganze Reichsgebiet wahren sollte.

Folglich ist noch in der kaiserlichen Zeit des Deutschen Reiches das Gesetz vom 26. Juli 1918 über den Reichsfinanzhof erlassen worden, das diesen in jeder Beziehung dem Reichsgericht gleichstellte.

Mit Wirkung vom 1. Oktober 1918 wurden dem Reichsfinanzhof nicht nur die letztinstanzliche Entscheidung über Umsatzsteuersachen, sondern auch über andere Reichsabgaben, so den Wehrbeitrag, die Besitzsteuern, die Kriegsabgaben, die Erbschaftsteuer, die Verkehrsteuern und die Kohlensteuer übertragen. Dagegen unterlagen die Zölle und Verbrauchsabgaben noch nicht der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs.

Durch die im Jahre 1919 in Kraft getretene Reichsabgabenordnung wurden die Finanzgerichte als untere Instanz gebildet. Ihren Mitgliedern war die richterliche Unabhängigkeit garantiert. Sie hatten indessen neben der Rechtsprechung Verwaltungsaufgaben wahrzunehmen. Organisatorisch blieben die Finanzgerichte in die Landesfinanzämter eingegliedert.

Der Name "Reichsfinanzhof" wurde wegen des gegenüber "Reichssteuergerichtshof" "besseren und volleren Klangs" gewählt.

Auch sollte mit dem Wortteil "Finanz" zum Ausdruck gebracht werden, dass nicht nur "Steuer-", sondern auch andere Abgabensachen vor dieses Gericht gebracht werden konnten.

Auf den Wortteil "Gericht" hatte man auch deshalb verzichtet, weil der Reichsfinanzhof - und bis 1963 der Bundesfinanzhof - auf Verlangen des Reichskanzlers und der obersten Finanzbehörden auch Gutachten außerhalb von Rechtsstreitigkeiten zu erstatten hatte.

Als Sitz des Gerichts waren Berlin, München, Stuttgart, Leipzig und Straßburg im Gespräch. Man entschied sich schließlich für München. Beim Reichsfinanzhof wurden am 12. Oktober 1918 zwei Senate gebildet.

Zum Präsidenten des Gerichts und Vorsitzenden des II. Senats wurde Exzellenz Jahn ernannt (vorher Unterstaatssekretär im Reichsschatzamt).

In den Jahren 1920 bis 1922 wurden noch vier weitere Senate eingerichtet.

Der I. Senat entfaltete seine Rechtsprechungstätigkeit vorwiegend auf dem Gebiet der Körperschaftsteuer,
der II. Senat auf dem Gebiet der Verkehrsteuern,
der III. Senat im Bewertungs- und Vermögensteuerrecht,
der V. Senat im Umsatzsteuerrecht,
der IV. und der VI. Senat im Einkommensteuer- und Gewerbesteuerrecht.

 

 

Quelle:
Text mit freundlicher Genehmigung der Pressestelle des Bundesfinanzhofs
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