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Die Zeit vor 1918

Bereits seit Ende des 15. Jahrhunderts hatte das Reichskammergericht die Kompetenz zur Schlichtung von Finanzstreitigkeiten über die erste allgemeine Reichssteuer.

Nach Auflösung des alten Reichs im Jahre 1806 kam es im Zuge der konstitutionellen Veränderungen allmählich zur getrennten Entwicklung der ordentlichen und der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dies führte in den meisten Ländern zur grundsätzlichen Steuerkompetenz der Verwaltungsgerichte. Auch wurde seitdem eine Verselbständigung der Finanzgerichtsbarkeit angestrebt.

In der Mitte des 19. Jahrhunderts wurde der Gedanke einer eigenständigen Steuergerichtsbarkeit erstmals in Baden gesetzlich verwirklicht.

Im Jahre 1848 wurden dort Gesetze betreffend die Aufstellung der Kataster und die Errichtung von Steuerschwurgerichten erlassen. Die darin vorgesehenen Steuergerichte waren von der Finanzverwaltung unabhängig und hatten als letzte Instanz in Steuersachen zu entscheiden.

In der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts setzte sich sodann in fast allen deutschen Ländern der Gedanke der gerichtlichen Kontrolle der Tätigkeit der Finanzverwaltung durch. Es wurden Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtshöfe) als oberste Instanz für alle Verwaltungsstreitigkeiten und damit auch für das Gebiet der Steuern, die weitgehend Ländersache waren, geschaffen.

Für die Reichssteuern nach dem Erbschaftsteuergesetz, dem Reichsstempelgesetz und dem Gesetz über Personen- und Güterverkehrsabgaben war allerdings als letzte Instanz das Reichsgericht zuständig. Für weitere wichtige Abgaben, nämlich den Wehrbeitrag, die Kriegssteuern und Besitzabgaben, wurde die Regelung über die gerichtliche Kontrolle den jeweiligen Landesgesetzen überlassen.

Deshalb hatten insoweit zum Teil die Landesverwaltungsgerichte und zum Teil das Reichsgericht letztinstanzlich zu entscheiden. Der Rechtsschutz in Steuersachen war also uneinheitlich und unübersichtlich geregelt.


 

 

Quelle:
Text mit freundlicher Genehmigung der Pressestelle des Bundesfinanzhofs
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