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Verfassungsrechtliche Regelungen für die Massenmedien

Abb Das Grundgesetz schützt die Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit in Art. 5 Abs. 1.

Damit wird in erster Linie der Schutz vor staatlichen Eingriffen gewährleistet, zum Beispiel:

-Meinungsäußerungen sind nicht strafbar;

-staatliche Überwachung und Unterdrückung von Veröffentlichungen sind unzulässig;

-Behörden müssen Publikationsorganen Auskunft geben;

-Journalisten brauchen Informanten nicht preiszugeben.


Art. 5 Abs. 2 schützt den einzelnen gegen die Macht der Medien. Beleidigungen und Verleumdungen stehen unter Strafe.

Schwierig ist die Abwägung zwischen der Freiheit der Berichterstattung und dem Recht an der eigenen Persönlichkeit, zu dem der Schutz der Privat- und Intimsphäre, der persönlichen Ehre und das Recht am eigenen Bild gehören.

Bei unrichtigen Tatsachenbehauptungen - nicht aber bei Werturteilen und Meinungsäußerungen - besteht ein Anspruch auf Gegendarstellung.

 

 

Quelle:
Foto: www.motivschmiede.de
Text mit freundlicher Genehmigung der Internetredaktion des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung
REGIERUNGonline
www.bundeskanzler.de

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