Nachgewiesen werden alle Unfälle, bei denen infolge des Fahrverkehrs auf öffentlichen Wegen und Plätzen Personen getötet oder verletzt oder Sachschäden verursacht worden sind. Bei den Unfällen wird unterschieden in: Unfälle mit Personenschaden: Unfälle mit Getöteten, Schwer- oder Leichtverletzten. Getötete: Dazu zählen alle Personen, die innerhalb von 30 Tagen an den Unfallfolgen verstorben sind. Schwerverletzte: Dazu zählen alle Personen, die zur stationären Behandlung in ein Krankenhaus eingeliefert worden sind. Leichtverletzte: Dazu zählen alle Personen, deren Verletzungen keinen stationären Krankenhausaufenthalt erforderlich machten. Unfälle mit Sachschaden: bis 1994:Schwere Sachschadensunfälle: Unfälle, bei denen der Sachschaden bei einem der Geschädigten nachfolgende Wertgrenzen überschreitet. Bagatellunfälle: Unfälle, bei denen der Sachschaden bei jedem der Geschädigten nachfolgende Wertgrenzen unterschreitet: 1965 bis 1982: 1 000 DM; 1983 bis 1990: 3 000 DM; 1991 bis 1994: 4 000 DM ab 1995: Schwerwiegender Unfall mit Sachschaden (im engeren Sinne): Straftatbestand oder Ordnungswidrigkeit (Bußgeld) und wenn gleichzeitig mindestens ein Kfz aufgrund eines Unfallschadens von der Unfallstelle abgeschleppt werden muss (nicht fahrbereit). Dies betrifft auch Fälle mit Alkoholeinwirkung. Bagatellunfälle: Alle anderen Unfälle mit Sachschaden. |
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