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Schule - allgemein

Nach Artikel 7 des Grundgesetzes steht das gesamte Schulwesen unter der Aufsicht des Staates.

Für die Gesetzgebung und Verwaltung im Bildungswesen liegt der überwiegende Teil der Kompetenzen bei den Ländern. Dies gilt besonders für das Schulwesen.

Die Schulpflicht beginnt nach Vollendung des sechsten Lebensjahrs.

Nach den Regelungen der Länder müssen Kinder und Jugendliche mindestens zwölf Jahre die Schule besuchen; unter bestimmten Voraussetzungen können auch Volljährige, die sich in der Berufsausbildung befinden, schulpflichtig sein.

Jugendliche, die nach neun Schuljahren nicht (mehr) in eine Vollzeitschule gehen, müssen die Berufsschule besuchen.

Die Berufsschulpflicht dauert in der Regel drei Jahre.

Der Besuch aller öffentlichen allgemeinen Schulen ist kostenlos. Die Lernmittel werden den Schülerinnen und Schülern zum Teil kostenlos überlassen, teils ausgeliehen.

In einigen Bundesländern wird für die Beschaffung der Lernmittel eine vom Einkommen der Eltern abhängige Selbstbeteiligung oder die vollständige Übernahme der Kosten verlangt.

Bei geringem Elterneinkommen werden Schülerinnen und Schüler an Berufsfach- und Fachoberschulen sowie an allgemein bildenden Schulen ab der zehnten Klasse nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) unter bestimmten Voraussetzungen finanziell unterstützt.

Diese Leistungen erfolgen als nicht rückzahlbarer Zuschuss.

Quelle:
Mit freundlicher Genehmigung: Auswärtiges Amt
www.auswaertiges-amt.de
Wenn die Informationen dieser Wissenskarte möglicherweise nicht mehr dem aktuellen Stand entsprechen,
können sie auf der Website des Auswärtigen Amtes abgerufen werden:
http://www.tatsachen-ueber-deutschland.de

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