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1) bis 1994 Sachschaden von 4 000 DM und mehr bei einem der Geschädigten; ab 1995 Straftatbestand oder Ordnungswidrigkeit (Bußgeld), und mindestens ein Kfz mußte abgeschleppt werden, dies betrifft auch Fälle unter Alkoholeinwirkung. 2) Unfallbeteiligter stand unter Alkohol und alle Kfz waren noch fahrbereit 3) alle übrigen Sachschadensunfälle; analog den früheren Bagatellunfällen |
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