Fledermäuse sind nicht nur auf nationaler
Ebene gesetzlich geschützt. Mittlerweile gibt
es mehrere Vertragswerke zwischen
europäischen Staaten, in denen ihr Schutz
auch über die Ländergrenzen hinweg festgeschrieben
wurde.
Zwei davon sind besonders
relevant:
Das „Abkommen zur Erhaltung der Fledermäuse
in Europa“ wurde 1994 von der
Bundesregierung als Regionalabkommen
der „Bonner Konvention zum Schutz wandernder
Tierarten“ unterzeichnet.
Damit hat
sich die Bundesrepublik zum Schutz der
Tiere vor Störung und Vergiftung, zur
Sicherung der Fledermausquartiere und
ihrer Lebensräume, zur Förderung der
Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit
und zur notwendigen Grundlagenforschung
verpflichtet.
Die Fauna-Flora-Habitat-(„FFH“)-Richtlinie
der Europäischen Union verfolgt das Ziel,
die biologische Vielfalt innerhalb der EU zu
erhalten.Sie ist seit 1992 in Kraft.
In
Anhang II der Richtlinie sind sieben Fledermausarten
aufgeführt, die in Deutschland
vorkommen:
Teichfledermaus, Bechsteinfledermaus,
Großes Mausohr, Wimperfledermaus,
Kleine und Große Hufeisennase und
Mopsfledermaus.
Bayern hat für die
Erhaltung dieser Arten (mit Ausnahme der
Teichfledermaus) eine nationale Verantwortung,
denn hier leben bedeutende Anteile
der bundesdeutschen Populationen.
Die
Mitgliedsstaaten der EU sind zur
Ausweisung von Schutzgebieten für diese
Arten verpflichtet.
Die bayerische Staatsregierung
ist diesem Auftrag nachgekommen,
indem sie ca. 170 bedeutsame Winter- und
Sommerquartiere neben zahlreichen, als
Jagdlebensräume bedeutsamen Gebieten
nach Brüssel gemeldet hat.
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