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Drogen und Kriminalität

Über das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) 

Abb Nach dem deutschen Betäubungsmittelgesetz (BtMG) ist jeder Umgang mit Betäubungsmitteln (Rauschgiften) ohne behördliche Genehmigung strafbar.

Das so genannte „Cannabis-Urteil” des Bundesverfassungsgerichtes vom März 1994 erregte einiges Aufsehen. Ein verfassungsmäßig garantiertes Recht auf Rausch gibt es nach Auffassung des Gerichts nicht.

Das BtMG ist auch insofern verfassungsgemäß, als es zwischen legalen (wie etwa Alkohol) und illegalen (wie etwa Cannabis) Mitteln unterscheidet.

Wie das Urteil aber nochmals verdeutlicht, sollten Staatsanwaltschaft und Gericht bei gelegentlichem Eigenverbrauch geringer Mengen Cannabis von Strafe absehen.

Das war aber auch vorher schon nach § 31a BtMG zulässig. Diese Regelung bedeutet nicht, dass der Umgang mit geringen Mengen nicht mehr strafbar wäre. Die Staatsanwaltschaft und das Gericht können nur in bestimmten Fällen von Strafverfolgung absehen.

Die Polizei unterliegt der Strafverfolgungspflicht (Legalitätsprinzip), bearbeitet solche Taten und beschlagnahmt auch geringe Mengen illegaler Drogen weiterhin. Staatsanwaltschaft und Gericht entscheiden über den Fortgang des Verfahrens.

Mit einer Einstellung des Verfahrens ist in der Regel in folgenden Fällen nicht zu rechnen:

■ Handel mit Betäubungsmitteln
■ Die Tat wurde in Schulen, Jugendheimen, Kasernen oder ähnlichen Einrichtungen begangen.
■ Die Tat könnte Jugendlichen und Heranwachsenden Anlass zur Nachahmung geben.

Bei Konsumenten und Abhängigen von illegalen Drogen kann zugunsten einer Therapie von Strafverfolgung oder Bestrafung abgesehen werden.


Beschaffungskriminalität 

Manche Rauschgifte sind teuer.

Rauschgiftabhängige können kaum ihren steigenden Bedarf dauerhaft mit eigenen Mitteln finanzieren. Sobald eigene Geldquellen aufgebraucht sind, müssen neue erschlossen werden: Sie leihen sich Geld, verkaufen ihre Wertsachen oder bestehlen ihre Familien, Freunde oder Arbeitskollegen.

Der oft folgende Bruch mit dem Elternhaus, dem Freundeskreis oder der Verlust des Arbeitsplatzes kann das Abgleiten in die Kriminalität beschleunigen.

Wenn Heroinabhängige pro Tag etwa fünfzig Euro oder mehr nur für die Drogen benötigen, können sie diese Beträge meist nur durch Diebstahl, Raub oder Prostitution aufbringen.

Oft werden sie zur Finanzierung ihrer Sucht selbst Rauschgifthändler (Dealer), die ständig neue Konsumenten suchen und so Jugendliche – auch ihre eigenen Freunde – gefährden.

 

 

Quelle:
Mit freundlicher Genehmigung und Unterstützung von:
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Telefax: (0711) 2268000
E-Mail: info@polizei-beratung.de

Text und Foto aus der Broschüre zum Thema Vorbeugung gegen Drogen: „Sehn-Sucht“
Herausgeber:
Programm Polizeiliche Kriminalprävention
der Länder und des Bundes, Zentrale Geschäftsstelle,
Taubenheimstraße 85, 70372 Stuttgart,
info@polizei-beratung.de
Download der Broschüre unter:
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