Eine strafrechtliche Spezialnorm für den Schutz der ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen gibt es nicht, vielmehr existiert eine Vielzahl einzelner Straftatbestände, die je nach Art der sexuellen Gewalt oder der Beziehung zwischen Täter und Opfer in entsprechenden Rechtsvorschriften erfasst sind. Dabei handelt es sich insbesondere um folgende Paragraphen: · §174 StGB - Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen · §176 STGB - Sexueller Missbrauch von Kindern · §176a STGB - Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern · §176b STGB - Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge · §177 StGB - Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung · §182 StGB - Sexueller Missbrauch von JugendlichenZur besseren Strafverfolgung wurde mit dem 30. Strafrechtsänderungsgesetz (30. StrÄndG) die Verjährungsfristen von Sexualstraftaten an Kindern und Jugendlichen geändert. Jetzt ruht die Verjährung bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres der Opfer bei Straftaten nach den §§ 176 bis 179, also sexueller Missbrauch, schwerer sexueller Missbrauch, sexueller Missbrauch mit Todesfolge, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge sowie sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen. Die Anzahl der angezeigten und in der PKS ausgewiesenen Fälle des sexuellen Missbrauchs ist bezüglich des tatsächlichen Ausmaßes nur begrenzt aussagefähig, da gerade in diesem Deliktsbereich die Dunkelziffer hoch eingeschätzt werden muss. Das kindliche Opfer hat oftmals - bedingt durch die nahe Beziehung zum Täter - nicht die Möglichkeit, auf den Missbrauch aufmerksam zu machen bzw. sich dem Missbrauch zu entziehen. |
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