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Der Aufbau des Bundesgerichtshofes

Beim Bundesgerichtshof sind insgesamt 440 Personen beschäftigt (Stand: 31. Dezember 2004).

An der Spitze steht der Präsident. Er ist Dienstvorgesetzter der Richterinnen und Richter, Beamtinnen und Beamten, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter sowie der Auszubildenden des Bundesgerichtshofs.

In seiner Funktion als Richter hat er – kraft Gesetzes – den Vorsitz inne im Senat für Anwaltssachen, in den Großen Senaten für Zivil- und für Strafsachen, in den Vereinigten Großen Senaten sowie – traditionsgemäß – im Kartellsenat.

Der Bundesgerichtshof ist in 12 Zivilsenate und fünf Strafsenate mit insgesamt 127 Richterinnen und Richtern aufgegliedert. Zeitweise war ein Hilfssenat errichtet. Hinzu kommen acht Spezialsenate, nämlich die Senate für Landwirtschafts-, Anwalts-, Notar-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfer-, Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen, der Kartellsenat und das Dienstgericht des Bundes.

An den Entscheidungen einiger Spezialsenate wirken neben drei professionellen auch zwei ehrenamtliche Richterinnen und Richter aus den jeweiligen Berufsgruppen mit. Den Zivil- und Strafsenaten sind außer dem Vorsitzenden sechs oder sieben Mitglieder zugewiesen, wobei an den einzelnen Entscheidungen grundsätzlich nur fünf Senatsmitglieder mitwirken, von denen eines den Vorsitz ausübt. Die Besetzung der „Richterbank“ wird im Vorhinein durch einen internen Geschäftsverteilungsplan festgelegt, den der jeweilige Senat beschließt.

Unterstützt werden die Senate in der Regel von 47 wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, qualifizierten Nachwuchskräften aus der Justiz der 16 Bundesländer, die in der Regel für drei Jahre an den Bundesgerichtshof abgeordnet werden.

Sechs Richterinnen und Richter am Bundesgerichtshof üben neben ihrer Senatstätigkeit eine Ermittlungsrichterfunktion aus. Sie treffen die richterlichen Entscheidungen (z. B. über die Anordnung der Untersuchungshaft) in den Ermittlungsverfahren, die vom Generalbundesanwalt geführt werden (§ 142a Abs. 1 GVG), also insbesondere in Verfahren wegen Bildung einer terroristischen Vereinigung, wegen Landesverrats- und anderen sog. Staatsschutzdelikten. Nach Anklageerhebung sind in diesen Verfahren gemäß § 120 GVG die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig.

Für den Fall, dass einzelne Senate in derselben Rechtsfrage zu unterschiedlichen Ansichten gelangen, sind zur Wahrung der Rechtseinheit am Bundesgerichtshof ein Großer Senat für Zivilsachen, ein Großer Senat für Strafsachen sowie – für den Fall einer Divergenz zwischen Zivil- und Strafsenaten – die Vereinigten Großen Senate eingerichtet, denen die Rechtsfrage bei fortbestehender Uneinigkeit zur Entscheidung vorgelegt werden muss.

 

 

Quelle:
Text mit freundlicher Genehmigung des Bundesgerichtshofes in 76133 Karlsruhe, Herrenstraße 45 a
www.bundesgerichtshof.de

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