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Organisation

Das Bundesverfassungsgericht besteht aus sechzehn Richterinnen und Richtern.

Die eine Hälfte wählt der Bundestag, die andere der Bundesrat, jeweils mit Zweidrittelmehrheit.

Die Amtszeit beträgt zwölf Jahre. Eine Wiederwahl ist ausgeschlossen. Das Gericht entscheidet durch einen Senat oder eine Kammer.

Das Gericht setzt sich aus zwei Senaten mit jeweils acht Mitgliedern zusammen. Die Zuständigkeit für Verfassungsbeschwerden und Normenkontrollen ist auf beide Senate verteilt. In allen übrigen Verfahren entscheidet ausschließlich der Zweite Senat.

In den beiden Senaten gibt es je drei Kammern mit jeweils drei Mitgliedern. Die Kammern befinden vor allem darüber, ob eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen wird. Im Falle der Nichtannahme ist das Verfahren beendet. Die Kammer kann einer Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. In Verfahren von grundsätzlicher Bedeutung entscheidet jedoch stets der Senat.

In der Öffentlichkeit ist das Gericht in erster Linie durch die Senatsverfahren bekannt. Nur die Senate führen mündliche Verhandlungen durch. Einen umfangreichen Teil der Arbeit erledigen aber die Kammern.

In der Zeit von 1951 bis 2001 sind 6119 Senatsentscheidungen und 109366 Kammerbeschlüsse ergangen. Die Kammern entlasten also die Senate erheblich. Angesichts der hohen Zahl der Verfahren ist das auch erforderlich.

Derzeit gehen jährlich ca. 5.000 Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht ein.

Das Plenum besteht aus allen sechzehn Mitgliedern des Gerichts. Es entscheidet, wenn ein Senat von der Rechtsauffassung des anderen Senats abweichen will.

Daneben hat es organisatorische Aufgaben. Es regelt im Rahmen des Gesetzes die Zuständigkeit der Senate. Diese Bestimmung erfolgt jährlich im Voraus.

Das Bundesverfassungsgericht ist ein Verfassungsorgan. Es untersteht nicht der Dienstaufsicht eines Ministeriums.

Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Verwaltung des Gerichts.

Grundsätzliche organisatorische Entscheidungen trifft das Plenum. Es beschließt auch über den Voranschlag für den Haushaltsplan. Im Bundeshaushalt 2001 mit einem Gesamtvolumen von 247,9 Mrd. Euro umfasst der Einzelplan des Bundesverfassungsgerichts Ausgaben in Höhe von 15,1 Mio. Euro.

 

 

Quelle:
Text mit freundlicher Genehmigung des
Bundesverfassungsgerichts
- Pressestelle -
Schloßbezirk 3
76131 Karlsruhe
www.bundesverfassungsgericht.de

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