Repräsentative Demokratie
Art. 20 Abs. 2 legt für die Staatsordnung der Bundesrepublik Deutschland den Grundsatz der repräsentativen Demokratie fest.
Das Volk übt die Staatsgewalt nicht direkt aus, sondern überträgt sie auf gewählte Körperschaften, die Parlamente, für den Gesamtstaat auf den Bundestag, für die Länder auf die Landtage, für Kreise, Städte und Gemeinden auf kommunale Selbstverwaltungskörperschaften.
Die Parlamente sind die einzigen Verfassungsorgane, die vom Volk direkt gewählt werden. Das verleiht ihnen eine besondere Legitimation.
Die übrigen Verfassungsorgane werden von den Parlamenten bestellt.
So wählen die Parlamente die Regierungschefs, der Bundestag den Bundeskanzler und die Landtage die Ministerpräsidenten.
Der Bundestag wählt zusammen mit dem Bundesrat die Richter des Bundesverfassungsgerichts und zusammen mit Delegierten aus den Landesparlamenten in der Bundesversammlung den Bundespräsidenten.
Der Bundestag, die Landtage und die Gemeindevertretungen sind die einzigen direkt gewählten Verfassungsorgane.
Damit besitzen sie eine besondere Legitimation. Das Grundgesetz legt fest, dass die Abgeordneten des Bundestages nicht an Aufträge gebunden und nur ihrem Gewissen verpflichtet sind.
Die Abgeordneten einer Partei bilden eine Fraktion. Die Fraktionen steuern die Arbeit des Parlaments.
Die Sacharbeit wird vor allem in den Ausschüssen geleistet, sie bereiten die Beschlüsse des Plenums vor.
Das Grundgesetz beschreibt die Aufgaben des Bundestages. Das sind
- die Regierungsbildung,
- die Gesetzgebung und
- die Kontrolle von Regierung und Verwaltung.
Darüber hinaus soll der Bundestag eine herausragende Rolle bei der politischen Willensbildung spielen, politische Themen artikulieren und die Meinungen der Bevölkerung repräsentieren.
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