Der Gedanke einer gesonderten obersten Gerichtsinstanz für das Steuerrecht blieb auch nach dem zweiten Weltkrieg lebendig. Der Freistaat Bayern knüpfte an die Tradition des alten Reichsfinanzhofs an und führte dessen Organisation in der Form des Obersten Finanzgerichtshofs unter Beschränkung auf die Steuern, die im Rahmen der bayerischen Zuständigkeit und seiner territorialen Gebietshoheit lagen, fort. Damit waren die Voraussetzungen geschaffen, möglichst bald wieder ein oberstes Gericht in Steuer- und Zollsachen zu gründen.
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Quelle: Text mit freundlicher Genehmigung der Pressestelle des Bundesfinanzhofs Postfach 860240 81629 München Tel. 089/9231-233 Fax. 089/9231-201 Email: pressestelle@bfh.bund.de www.bundesfinanzhof.de |