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Zum Gerichtsaufbau in der Bundesrepublik Deutschland

Nach dem Prinzip der Teilung der Gewalten, wie es in Artikel 20 Abs. 2 des Grundgesetzes zum Ausdruck kommt, wird die Staatsgewalt durch besondere

Organe der Gesetzgebung (Legislative),
der vollziehenden Gewalt (Exekutive) und
der Rechtsprechung (Judikative) ausgeübt.


Die Bedeutung des Gewaltenteilungsprinzips liegt in der politischen Machtverteilung, dem Ineinandergreifen und der gegenseitigen Kontrolle der drei Gewalten und der daraus resultierenden Mäßigung der Staatsherrschaft.

Die so genannte dritte (rechtsprechende) Gewalt kann gemäß Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes jeder Bürger anrufen, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird. Die Rechtsprechung wird nach Artikel 92 des Grundgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht (in Karlsruhe), durch die im Grundgesetz vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.

Nach Artikel 95 Abs. 1 des Grundgesetzes gibt es fünf vom Bund errichtete oberste Gerichtshöfe:

Bundesgerichtshof (Karlsruhe),
Bundesverwaltungsgericht (Leipzig),
Bundesfinanzhof (München),
Bundesarbeitsgericht (Erfurt),
Bundessozialgericht (Kassel).


Sie sind letztinstanzlich für die Auslegung und Anwendung des sogenannten einfachen Rechts zuständig - im Gegensatz zum Verfassungsrecht, über das das Bundesverfassungsgericht verbindlich entscheidet.

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Ausübung rechtsprechender Gewalt in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art - ist in der Bundesrepublik Deutschland aufgeteilt.

Sie wird durch die (allgemeine) Verwaltungsgerichtsbarkeit, durch die Sozialgerichtsbarkeit und durch die Finanzgerichtsbarkeit wahrgenommen.

Die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch die Verwaltungsgerichte mit dem Bundesverwaltungsgericht als letzter Instanz, die Sozialgerichtsbarkeit durch die Sozialgerichte mit dem Bundessozialgericht als letzter Instanz und die Finanzgerichtsbarkeit durch die Finanzgerichte mit dem Bundesfinanzhof als letzter Instanz ausgeübt.

Das Bundesverfassungsgericht ist - anders als etwa der Supreme Court in den USA - keine zusätzliche Rechtsmittelinstanz.

Es ist bei der Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen auf Grund von Verfassungsbeschwerden weder eine Superrevisions- noch eine Supertatsacheninstanz.

Seine Zuständigkeit beschränkt sich vielmehr allein auf die Prüfung, ob die gerichtliche Entscheidung dem Verfassungsrecht entspricht.


 

 

Quelle:
Text mit freundlicher Genehmigung der Pressestelle des Bundesfinanzhofs
Postfach 860240
81629 München
Tel. 089/9231-233
Fax. 089/9231-201
Email: pressestelle@bfh.bund.de
www.bundesfinanzhof.de

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