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Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes

Will ein Senat des Bundesfinanzhofs in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofes des Bundes abweichen, so hat zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der so genannte Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe (mit Sitz in Karlsruhe) zu entscheiden.

Er besteht aus den Präsidenten der obersten Gerichtshöfe des Bundes, den Vorsitzenden der beteiligten Senate und je einem weiteren Mitglied der beteiligten Senate.

Das Verfahren beim Gemeinsamen Senat ergibt sich im Einzelnen aus dem Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes.


 

 

Quelle:
Text mit freundlicher Genehmigung der Pressestelle des Bundesfinanzhofs
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