In Verfahrensfragen, aber auch in Sachfragen (hier insbesondere bei der Einkommensteuer, für die acht der elf Senate zuständig sind) kann es zwischen den einzelnen Senaten bei Entscheidungen derselben Rechtsfrage unterschiedliche Auffassungen geben.
Will der andere Senat an seiner Rechtsauffassung festhalten, muss der Senat, der die neue Rechtsauffassung durchsetzen möchte, den Großen Senat des Bundesfinanzhofs anrufen (§ 11 der Finanzgerichtsordnung).
Ein Senat kann darüber hinaus - ohne dass eine Abweichung von einem anderen Senat vorliegt - eine grundsätzliche Rechtsfrage dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn nach seiner Auffassung die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dies erfordert.
Der Große Senat besteht gemäß § 11 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung aus dem Präsidenten und je einem Richter der Senate, in denen der Präsident nicht den Vorsitz führt. Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat demnach elf Mitglieder.
Der Große Senat entscheidet nur über die ihm vorgelegte Rechtsfrage. Seine Entscheidung ist für den vorlegenden Senat bindend.
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