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Besetzung der Entscheidungsorgane

In allen drei Instanzen der Sozialgerichtsbarkeit und somit auch beim BSG wirken an den Urteilen ehrenamtliche Richter mit. Die Urteile der Sozialgerichte werden regelmäßig von einer Kammer unter Mitwirkung eines Berufsrichters und zweier ehrenamtlicher Richter, diejenigen des LSG und des BSG von einem Senat unter Mitwirkung dreier Berufsrichter und zweier ehrenamtlicher Richter erlassen.

 

 

Quelle:
Mit freundlicher Genehmigung des
Bundessozialgerichts
Graf-Bernadotte-Platz 5
34119 Kassel
www.bundessozialgericht.de

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