Das BSG ist, wie die anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, Revisionsgericht. Als solches hat es nur über Rechtsfragen zu entscheiden, während es tatsächliche Feststellungen der Vorinstanzen regelmäßig hinzunehmen hat.
In Verfahren vor dem BSG ist es deshalb grundsätzlich unerheblich, ob zum Beispiel dem angefochtenen Urteil ein medizinisches Gutachten zu Grunde liegt, das zu falschen Ergebnissen kommt, ob ein Zeuge unrichtig ausgesagt hat oder ob das LSG den Behördenakten etwas entnommen hat, was in dieser Form nicht darin enthalten ist.
Denn das BSG ist an die im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen rechtlich gebunden. Etwas anderes gilt lediglich dann, wenn dem LSG bei den tatsächlichen Feststellungen Verfahrensfehler unterlaufen sind. Diese müssen dann aber auch im Verfahren vor dem BSG rügbar sein und in der richtigen Form gerügt werden.
Eigene Tatsachenfeststellungen kann das BSG im Revisionsverfahren nicht treffen. Es kann also z.B. keine Zeugen vernehmen. Kann der Fall auf Grund der dem BSG zur Verfügung stehenden tatsächlichen Feststellungen nicht entschieden werden, muss der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.
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