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Gerichtsaufbau der Sozialgerichtsbarkeit

Die Gerichte sind unabhängig und insbesondere von den Verwaltungsbehörden organisatorisch getrennt. Die Sozialgerichtsbarkeit ist - wie in der Verwaltungsgerichtsbarkeit und anders als bei der Finanzgerichtsbarkeit - dreistufig gegliedert. Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind in den Ländern die Sozialgerichte (im gesamten Bundesgebiet 69) und die Landessozialgerichte (je Bundesland eines, mit zwei Ausnahmen: für Niedersachsen und Bremen besteht seit April 2002 ein gemeinsames Landessozialgericht in Celle mit einer Zweigstelle in Bremen; Bayern weist neben dem Landessozialgericht in München eine Zweigstelle in Schweinfurt auf). Als oberster Gerichtshof des Bundes besteht das Bundessozialgericht.

a) Sozialgerichte (SG)

In erster Instanz entscheiden grundsätzlich die Sozialgerichte. Lediglich in eng begrenzten Ausnahmen (z.B. bei bestimmten Streitigkeiten zwischen Bund und Ländern oder zwischen verschiedenen Ländern) entscheidet das Bundessozialgericht in erster und letzter Instanz. Das SG ist Tatsachengericht und hat damit den Streitstoff in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht zu überprüfen. Demgemäß betreibt es auch selbst Sachaufklärung, z.B. durch Vernehmung von Zeugen, Einholung von Gutachten usw. Diese Sachaufklärung hat von Amts wegen zu erfolgen und somit auch ohne entsprechende Anträge oder Anregungen der Prozessbeteiligten.

b) Landessozialgerichte (LSG)

Über die Berufung gegen ein Urteil des SG entscheidet das LSG. Das Berufungsgericht ist ebenso wie das erstinstanzliche Gericht Tatsachengericht.

c) Bundessozialgericht (BSG)

Das BSG entscheidet als letzte Instanz über Revisionen gegen Urteile des LSG. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ausnahmsweise auch gegen ein Urteil des SG Revision unmittelbar beim BSG eingelegt werden (sog. "Sprungrevision"). Das BSG hat grundsätzlich nur über Rechtsfragen zu entscheiden.

Langjährige Erfahrungen haben gezeigt, dass jeweils ungefähr 10 % der bei einer Instanz anhängig gewordenen Streitsachen auf Grund eines Rechtsmittels zur nächsten richterlichen Instanz gelangen:

So verzeichneten im Jahre 2003 die Sozialgerichte insgesamt ca. 280.000 Eingänge (Klagen), die Landessozialgerichte hingegen ca. 27.500 (Berufungen und Nichtzulassungsbeschwerden) und das Bundessozialgericht ca. 2.400 (Revisionen und Nichtzulassungsbeschwerden).

 

 

Quelle:
Mit freundlicher Genehmigung des
Bundessozialgerichts
Graf-Bernadotte-Platz 5
34119 Kassel
www.bundessozialgericht.de

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