Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist eigenständig und nicht Teil der Zivilgerichtsbarkeit.
Sie ist dreistufig aufgebaut und wird aus den Arbeitsgerichten, den Landesarbeitsgerichten sowie dem Bundesarbeitsgericht gebildet.
Die in den Ländern errichteten Arbeitsgerichte bestehen aus Kammern, in denen Berufsrichter als Vorsitzende und ehrenamtliche Richter aus Kreisen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer als Beisitzer tätig sind.
Die Vorsitzenden müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen. Sie werden nach landesrechtlichen Vorschriften ernannt.
Die ehrenamtlichen Richter werden auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Sie sind in angemessenem Verhältnis Vorschlagslisten zu entnehmen, die insbesondere von Gewerkschaften, Arbeitgeberverbänden und Körperschaften des öffentlichen Rechts eingereicht werden.
Die ehrenamtlichen Richter wirken an den Entscheidungen mit gleichem Stimmrecht wie der Vorsitzende mit. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit von niemand benachteiligt werden. Die Arbeitsgerichte sind unabhängig von der Höhe des Streitwerts und der Art des Streitgegenstandes als Eingangsgerichte für alle arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zuständig.
Die Landesarbeitsgerichte sind gleichfalls in den Ländern errichtet und entscheiden ebenfalls durch Kammern in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und je einem ehrenamtlichen Richter aus Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Zuständig sind sie für Rechtsmittel gegen die Entscheidungen der Arbeitsgerichte.
Dritte und letzte Instanz in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten ist als einer der fünf in Art. 95 Abs. 1 GG genannten obersten Gerichtshöfe des Bundes das Bundesarbeitsgericht.
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