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Die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist eröffnet, wenn die Streitigkeit zu einem der im Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) abschließend aufgeführten Gegenstände gehört.

Für diese sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig. Die Parteien können daher auch durch eine Vereinbarung die Zuständigkeit anderer Gerichte nicht begründen.

Einen großen Teil der von den Gerichten für Arbeitssachen zu entscheidenden Verfahren machen die Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis sowie über dessen Beendigung aus.

Hierunter fallen auch die im öffentlichen Dienst geschlossenen Arbeitsverhältnisse, nicht jedoch die Beamtenverhältnisse.

Von praktischer Bedeutung sind insbesondere Kündigungsschutzklagen, sowie Rechtsstreitigkeiten über die Wirksamkeit von Befristungen, über Arbeitsentgelt, Schadensersatz, Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Arbeitnehmerüberlassung, Abmahnungen und Zeugnisse.

Auch wenn nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses noch über mit diesem zusammenhängende Ansprüche, wie insbesondere etwa eine Betriebsrente gestritten wird, können die Arbeitsgerichte angerufen werden.

Gleiches gilt, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder auch Arbeitnehmer untereinander über unerlaubte Handlungen streiten, die, wie etwa eine Schlägerei am Arbeitsplatz, mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen.

Zur strafrechtlichen Beurteilung sind die Arbeitsgerichte jedoch nicht berufen. Die Gerichte für Arbeitssachen sind weiter zuständig, wenn sich die Tarifvertragsparteien - Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände - untereinander oder auch mit Dritten über den Inhalt oder das Bestehen von Tarifverträgen streiten.

Die Arbeitsgerichte entscheiden auch über Fragen der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Koalitionsfreiheit sowie über Streitigkeiten, die aus Anlass von Arbeitskämpfen - Streik und Aussperrung - entstehen.

Von großer Bedeutung sind schließlich auch die in § 2 a ArbGG genannten betriebsverfassungsrechtlichen und mitbestimmungsrechtlichen Streitigkeiten, die im sog. Beschlussverfahren auszutragen sind. Hier wird z.B. über Beteiligungsrechte des Betriebsrats oder über die durch dessen Tätigkeit entstandenen Kosten, aber auch über die Anfechtung von Betriebsratswahlen oder die Abberufung von Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat des Unternehmens gestritten.

 

 

Quelle:
Mit freundlicher Genehmigung des
Bundesarbeitsgerichts
Hugo-Preuß-Platz 1
99084 Erfurt
www.bundesarbeitsgericht.de

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