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Richter des Bundesverwaltungsgerichts

Wahl und Ernennung 

Die Richter des Bundesverwaltungsgerichts werden auf Lebenszeit ernannt. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen und das 35. Lebensjahr vollendet haben.

Wie alle Richter an den obersten Bundesgerichten werden sie von einem Richterwahlausschuss gewählt, dem aus jedem Bundesland der für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständige Minister (in der Regel der Justizminister) kraft Amtes und eine gleiche Zahl durch den Bundestag nach den Regeln der Verhältniswahl gewählter Mitglieder, zumeist Bundestagsabgeordneter, angehören.

Den Vorsitz führt die Bundesministerin der Justiz ohne Stimm- jedoch mit Vetorecht. Die Bundesministerin der Justiz und jedes Mitglied des Wahlausschusses sind berechtigt, die Kandidaten vorzuschlagen.

Zu jedem Vorschlag nimmt der Präsidialrat des jeweiligen Gerichts, für das der Richter vorgeschlagen ist, schriftlich Stellung. Dabei äußert er sich über die persönliche und fachliche Eignung des Kandidaten, nachdem er dessen Personalakten eingesehen und ein Vorstellungsgespräch mit ihm geführt hat.

Der Richterwahlausschuss ist allerdings an dieses Votum nicht gebunden. Er wählt mit einfacher Mehrheit den ihm geeignet erscheinenden Kandidaten.

Stimmt die Bundesministerin der Justiz dem Wahlergebnis zu, wird der Gewählte durch den Bundespräsidenten zum Richter am Bundesverwaltungsgericht ernannt.

Die Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht werden ohne Wahl aufgrund eines Vorschlags der Bundesministerin der Justiz vom Bundespräsidenten ernannt.

Zusammensetzung der Richterschaft 

Bei der Wahl zum Bundesrichter wird neben der fachlichen Qualifikation auch darauf geachtet, dass die einzelnen Bundesländer in etwa ihrer Größe entsprechend durch Kandidaten vertreten sind.

Die Hebung des Frauenanteils ist ebenfalls ein Motiv, das die Entscheidung des Wahlausschusses beeinflusst.

Zur Zeit sind fünf Richterinnen, darunter eine Vorsitzende Richterin, am Bundesverwaltungsgericht tätig. Drei Mitglieder des Gerichts, davon eine Richterin, sind Richter des Bundesverfassungsgerichts. Für die Dauer dieses Amtes ruht ihr Richteramt am Bundesverwaltungsgericht.

Ihrer beruflichen Herkunft nach, kommen die Richter zumeist aus der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Länder.

Aber auch aus der Disziplinar- und Truppendienstgerichtsbarkeit des Bundes sowie aus den verschiedensten Verwaltungen des Bundes und der Länder und schließlich auch aus der Kommunalverwaltung sind Richter hervorgegangen.

Gerade das Zusammentreffen von Richtern verschiedener beruflicher Werdegänge und unterschiedlichen landsmannschaftlichen Herkommens bestimmt vielfach die Ausgewogenheit einer Entscheidung und trägt so zu deren Akzeptanz bei.

 

Rechtsstellung der Richter 

Die Rechtsstellung der Richter am Bundesverwaltungsgericht bestimmt sich wie die aller Richter in Deutschland nach dem Deutschen Richtergesetz. Sie sind unabhängig, also nicht an Weisungen gebunden und nur dem Gesetz unterworfen

Anders als die Inhaber eines politischen Amtes können sie nicht abberufen oder wie ein Beamter in ein anderes Amt versetzt werden. Ihre Amtszeit endet mit Vollendung des 65. Lebensjahres

 

Quelle:
Mit freundlicher Genehmigung des
Bundesverwaltungsgerichts
Simsonplatz 1
04107 Leipzig
www.bundesverwaltungsgericht.de

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