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Organisation des Gerichts

Spruchkörper 

Beim Bundesverwaltungsgericht gibt es derzeit zehn Revisions-, zwei Disziplinarsenate (davon einer ausschließlich für Wiederaufnahmeverfahren zuständig) und zwei Wehrdienstsenate. Ihnen gehören jeweils ein Vorsitzender und eine entsprechende Zahl weiterer Richter an.

Den Revisionssenaten sind je nach Geschäftsanfall fünf bis sieben, den Disziplinarsenaten vier und den Wehrdienstsenaten drei Richter zugewiesen. Die Richter, die in den Disziplinarsenaten mitwirken, gehören jeweils noch einem Revisionssenat an. Am Bundesverwaltungsgericht sind insgesamt 64 Richter tätig.


Grundsatz des gesetzlichen Richters 

Die Zuständigkeit der einzelnen Senate richtet sich nach Rechtsgebieten und wird durch den jährlich vom Präsidium des Gerichts beschlossenen Geschäftsverteilungsplan festgelegt.

Das Präsidium bestimmt auch, welchen Senaten die einzelnen Richter zugewiesen werden.

Innerhalb des Senats beschließen dessen Mitglieder vor Beginn des Geschäftsjahres die Verteilung der Geschäfte auf die Senatsmitglieder und die Grundsätze, nach denen die Richter in den Verfahren mitwirken.

Damit steht bereits bei Eingang einer jeden Sache fest, welche Richter hierüber entscheiden.


 

Großer Senat 

Wie bei den anderen obersten Gerichtshöfen des Bundes besteht auch bei dem Bundesverwaltungsgericht ein Großer Senat.

Er entscheidet, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines anderen Senats abweichen will oder wenn ein Senat in einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung den Großen Senat anruft, weil nach seiner Auffassung die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dies erfordert.

Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts und je einem Richter der Revisionssenate, in denen der Präsident nicht den Vorsitz führt.

Er entscheidet nur über die vorgelegte Rechtsfrage. Seine Entscheidung ist in der vorgelegten Sache für den erkennenden Senat bindend.


Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes 

In der Praxis bedeutsamer ist die Funktion des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes.

Er entscheidet, wenn ein oberster Gerichtshof in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats abweichen will. Er hat seinen Sitz in Karlsruhe.

Das Verfahren, das im Einzelnen im Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes geregelt ist, wird durch einen Vorlegungsbeschluss des Senats, der von der Rechtsprechung abweichen will, eingeleitet.

Der Gemeinsame Senat besteht aus den Präsidenten der obersten Gerichtshöfe, den Vorsitzenden und je einem weiteren Richter der am Streit beteiligten Senate.

 

Quelle:
Mit freundlicher Genehmigung des
Bundesverwaltungsgerichts
Simsonplatz 1
04107 Leipzig
www.bundesverwaltungsgericht.de

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