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Die Errichtung des Bundesverwaltungsgerichts

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Das Bundesverwaltungsgericht ist durch Gesetz vom 23. September 1952 errichtet worden.

Der Bundesgesetzgeber kam damit einem Auftrag des Grundgesetzes nach, einen zentralen obersten Gerichtshof des Bundes für den Bereich der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu schaffen.

Das erwähnte Gesetz sah in seinem § 1 Berlin als Sitz des Bundesverwaltungsgerichts vor.

Die Wahl Berlins als Sitz des Bundesverwaltungsgerichts war keineswegs selbstverständlich. Sie war vielmehr im Gesetzgebungsverfahren mit Blick auf die vom übrigen Bundesgebiet isolierte Lage Berlins und seine stets gefährdeten Transitverbindungen hart umkämpft.

Frankfurt am Main und Hamburg waren ernsthafte Konkurrenten, die entsprechenden Anträge scheiterten jedoch.

Für den Bundesgesetzgeber war die Entscheidung, das Bundesverwaltungsgericht als Teil der "Bundespräsenz" in Berlin zu errichten, zugleich ein politisch gewolltes Zeichen für die Einbindung des Westteils der Stadt in die Bundesrepublik Deutschland.

Am 8. Juni 1953 wurde das Bundesverwaltungsgericht im Gebäude des ehemaligen Preußischen Oberverwaltungsgerichts feierlich eröffnet.

Der aus diesem Anlass in sein neues Amt eingeführte erste Präsident des Bundesverwaltungsgerichts, Ludwig Frege (1884 - 1964), war selbst noch Richter am Preußischen Oberverwaltungsgericht gewesen.

In seiner Eröffnungsansprache erklärte er, das Bundesverwaltungsgericht gehöre als "Symbol demokratischer Freiheit" nach Berlin und damit in die Stadt, in der "die Freiheit am stärksten bedrängt und am heißesten verteidigt" werde.

In der Tat hat das Bundesverwaltungsgericht die Probleme des geteilten Deutschlands von Beginn seiner Tätigkeit an gewissermaßen vor Ort erlebt. Zwei Wochen nach der Eröffnung revoltierten in Ostberlin am 17. Juni die Bauarbeiter der Stalinallee.

In der verschärften Ost-West-Konfrontation sah sich das Bundesverwaltungsgericht wiederholten Angriffen ausgesetzt.

Die Anwesenheit des Gerichts in Berlin wurde von der Sowjetunion und der DDR als mit dem sog. besonderen Status von "West-Berlin" unvereinbar bezeichnet.

Aber es gab auch Vorbehalte der West-Alliierten. Sie führten dazu, dass die 1957 errichteten Wehrdienstsenate des Bundesverwaltungsgerichts ihren Sitz außerhalb Berlins nehmen mussten.

Die rechtliche Situation Berlins wurde erst durch den Abschluss des Vier-Mächte-Abkommens vom 3. September 1971 gesichert und bestätigt.

Quelle:
Mit freundlicher Genehmigung des
Bundesverwaltungsgerichts
Simsonplatz 1
04107 Leipzig
www.bundesverwaltungsgericht.de

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