Das Grundgesetz und das Parteiengesetz legen für das Parteiensystem eine Reihe von Grundsätzen fest:
Mehrparteienprinzip: Art. 21 Satz 1 und 2 Grundgesetz schließt das Einparteiensystem aus
Parteienfreiheit: Jeder Bürger kann eine Partei gründen
Chancengleichheit: Jede Partei kann an Wahlen teilnehmen und Wahlwerbung betreiben. Dafür muss sie beispielsweise - je nach ihrem politischen Gewicht unterschiedlich lange - Sendezeiten im öffentlichen Fernsehen erhalten, auf Sichtwänden plakatieren und öffentliche Räume für Wahlveranstaltungen nutzen können.
Innerparteiliche Demokratie: Sie ist nur für Parteien vorgeschrieben, nicht aber für alle anderen Vereinigungen. Alle Entscheidungen müssen von den Parteimitgliedern oder durch von Parteimitgliedern gewählte Delegierte in Wahlen und Abstimmungen getroffen werden. Parteiämter müssen jeweils für zwei Jahre in geheimer Wahl besetzt werden. Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht
Finanzielle Rechenschaftslegung: Parteien müssen, wiederum anders als alle anderen Vereinigungen, über ihre Einnahmen und Ausgaben öffentlich Rechenschaft ablegen
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