Für die Aufnahme des Art. 21 Abs. 2 in das Grundgesetz waren die Erfahrungen der Weimarer Republik bestimmend. Es sollte verhindert werden, dass Gegner der demokratischen Ordnung noch einmal die ihnen gewährten Rechte zur Abschaffung der freiheitlichen Demokratie nutzen.
In dieser Verfassungsbestimmung findet das Prinzip der "streitbaren Demokratie" seinen Ausdruck. Die Entscheidung, ob eine Partei verfassungswidrige Ziele verfolgt, kann nur das Bundesverfassungsgericht treffen ("Parteienprivileg"), während verfassungswidrige Vereinigungen nach Art. 9 Abs. 2 durch die Innenminister des Bundes und der Länder verboten werden können.
Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts 1964 haben Bund und Länder 82 Verbote solcher Vereinigungen ausgesprochen.
Dagegen sind nur zwei Parteien verboten worden, die rechtsextreme Sozialistische Reichspartei (SRP) 1952 und die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD) 1956.
Erstmals seit fast 50 Jahren steht möglicherweise einer Partei das Parteiverbot bevor - der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD).
Die Bundesregierung sowie Bundestag und Bundesrat beantragten beim Bundesverfassungsgericht das Parteiverbot mit der Begründung, die Partei wolle die freiheitliche demokratische Grundordnung beseitigen und verbreite rechtsextremes Gedankengut.
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