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Die Demokratie des Grundgesetzes

Jede staatliche Machtausübung muss durch das Volk legitimiert sein. Die staatlichen Organe müssen entweder, wie die Parlamente, aus Volkswahlen hervorgehen oder, wie die Regierung und die von ihr berufene Verwaltung, von den gewählten Repräsentanten eingesetzt werden. Die Amtsinhaber sind dem Volke bzw. seinen Repräsentanten verantwortlich.

Volkssouveränität 

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Jede staatliche Machtausübung muss durch das Volk legitimiert sein.

Die staatlichen Organe müssen entweder, wie die Parlamente, aus Volkswahlen hervorgehen oder, wie die Regierung und die von ihr berufene Verwaltung, von den gewählten Repräsentanten eingesetzt werden.

Die Amtsinhaber sind dem Volke bzw. seinen Repräsentanten verantwortlich und können aus ihrem Amt entfernt werden.



 

Repräsentativsystem 

Abb Die Verfassungsgeber haben sich für ein reines Repräsentativsystem entschieden. Das Volk übt die Staatsgewalt nicht direkt aus, sondern überträgt sie durch Wahlen Repräsentanten, den Abgeordneten, die in seinem Auftrag die Entscheidungen im Staat treffen.

Die in Art. 20 Abs. 2 genannten Abstimmungen sind nur für den Fall einer Neugliederung der Länder vorgesehen. Einer solchen Neugliederung muss die betroffene Bevölkerung durch Volksentscheid zustimmen.

Dagegen enthalten fast alle Landesverfassungen Bestimmungen über Volksbegehren und Volksentscheide.

Die Entscheidung gegen die Aufnahme von Elementen direkter Demokratie in das Grundgesetz wurde durch die negativen Erfahrungen in der Zeit der Weimarer Republik beeinflusst.

In den letzten Jahrzehnten mehren sich jedoch die Forderungen nach einer direkten Beteiligung der Bürger an den politischen Entscheidungen.

Der Erfolg der Bürgerbewegungen in der ehemaligen DDR gab diesen Forderungen neuen Auftrieb. Die entsprechenden Anträge fanden in der Verfassungskommission jedoch nicht die erforderliche Zweidrittelmehrheit.



Mehrheitsprinzip 

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In einer Demokratie gilt der Grundsatz, dass bei Wahlen und Abstimmungen die Mehrheit entscheidet und dass die Minderheit die Mehrheitsentscheidung anerkennt.

Sie hat dafür die Chance, bei künftigen Wahlen und Abstimmungen ihrerseits die Mehrheit zu erringen und kann erwarten, dass dann ihre Entscheidungen respektiert werden.

Das Mehrheitsprinzip ist eine Kompromisslösung.

Die Entscheidung der Mehrheit muss nicht »richtig« sein. Das Mehrheitsprinzip gewährleistet aber, dass Konflikte friedlich ausgetragen werden.




Streitbare Demokratie

Die Weimarer Republik hatte es zugelassen, dass ihre Feinde die Demokratie zerstörten. Jede Bestimmung der Weimarer Reichsverfassung konnte mit Zweidrittelmehrheit geändert werden, sogar die Grundrechte konnten außer Kraft gesetzt und die Demokratie beseitigt werden.

Anders als die Weimarer Republik ist die Demokratie des Grundgesetzes nicht nur eine formale Demokratie, sondern eine Wertordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung mit ihren unantastbaren Prinzipien.

Dementsprechend enthält das Grundgesetz in Artikel 79 Abs. 3 eine sogenannte "Ewigkeitsklausel", wonach eine Änderung der in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze (Menschenwürde, Grundrechtsbindung der staatlichen Gewalt, Staatsstrukturprinzipien) unzulässig ist.

 

Quelle:
Fotos: www.motivschmiede.de
Text mit freundlicher Genehmigung von Horst Pötzsch, Autor des Buches "Die deutsche Demokratie"

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