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Baumaßnahmen und Nutzungen an Bundeswasserstraßen

Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigungen

Abb Alle Aktivitäten und Baumaßnahmen an Bundeswasserstraßen benötigen in der Regel eine strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung nach § 31 des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG).

Zum Beispiel sind die folgenden Anlagen bzw. Maßnahmen in der Regel genehmigungspflichtig:

• Anlegestellen (z.B. Ufertreppen, Pontonanlagen, Schwimmstege, Landebrücken, Fährrampen, Anlegebrücken, Schiffsanleger)
• Umschlagsanlagen, Länden, Lösch- und Ladestellen, Kaianlagen, Uferveränderungen, Ufermauern, Pieranlagen, Werftanlagen, Fähranlagen, Schlengelanlagen für Schiffe und Sportboote
• Schiffsliegeplätze und ihre Einrichtungen, Leitwerke, Dalben, Festmachebojen, Bojenliegeplätze, Bojenplätze, Bootsanleger, Bootslagehallen, Bootsliegeplätze
• Mündungen von Stichhäfen, Uferdurchstiche und andere Abgrabungen
• Unter- und Überführungen (z.B. Brücken, Tunnel, Düker, Rohrleitungen, Kabel und Freileitungen)
• Schwimmende Anlagen wie Wohn-, Restaurations- und Lagerschiffe
• Badeanstalten, Bootsverleihanstalten, Bootshäuser, Helling- u. Schiffshebeanlagen
• Entnahme- und Einleitungsbauwerke
• Einleitungen von Abwasser, Oberflächenwasser
• Baggerarbeiten/Sandumlagerungen (einschließlich Eggen, Wasserinjektionsverfahren)
• Bergungsarbeiten und andere Baumaßnahmen im Bereich der Bundeswasserstraße
• Slipanlagen, Sportbootanlagen, Sportboothäfen, Spundwände
• Brückenprüfungen

Die Genehmigung ist beim zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamt schriftlich zu beantragen.

 

 

Quelle:
Diese Seite entstand mit freundlicher Unterstützung des Bundesverbandes der deutschen Binnenschifffahrt e.V., www.binnenschiff.de
Foto: Medienwerkstatt

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